Satzung der Hoffmeister-Gesellschaft e.V.  

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
 
Die Gesellschaft führt den Namen „Hoffmeister-Gesellschaft e.V.“ und hat ihren Sitz in Rottenburg am Neckar. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 722696 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck der Gesellschaft und Gemeinnützigkeit

1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Bildung.
Sie soll das Wissen über Leben und Werk des in Rottenburg geborenen Komponisten und Musikverlegers Franz Anton Hoffmeister (1754 ‒ 1812) bewahren, fördern und verbreiten. Darüber hinaus setzt sie sich für die Förderung musikalisch begabter Kinder und Jugendlicher ein.

2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen, die im Interesse der Gesellschaft geleistet wurden, ist erlaubt.

 
§ 3 Mitgliedschaft 
 
1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
 
2) Die Mitgliedschaft endet bei Austritt des Mitglieds, der mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muss. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn zwei Mitgliedsbeiträge (§ 4) nicht gezahlt wurden, kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
 
3) Personen, die sich um Franz Anton Hoffmeister bzw. die Zwecke der Gesellschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Gesellschaft erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 
§ 5 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus vier Personen:
1. der / dem Vorsitzenden,                                     
2. der Kassenwartin / dem Kassenwart,
3. der Schriftführerin / dem Schriftführer,                                                                                                              4. der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Rottenburg
bzw. einer ermächtigten Person.   

2) Die Vorstandsmitglieder 1 ‒ 3 werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Kassenwartin / der Kassenwart oder die Schriftführerin / der Schriftführer übernehmen zugleich das Amt der / des stellvertretenden Vorsitzenden. Wählbar sind nur Mitglieder der Gesellschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Seine Arbeit ist ehrenamtlich.

3) Die Vorstandsmitglieder 1 ‒ 3 sind jeweils einzeln zur Vertretung der Gesellschaft
nach außen berechtigt.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied ersatzweise bestellen. In der Mitgliederversammlung ist das Mitglied in seiner Funktion zu bestätigen oder ein neues Mitglied zu wählen.

 
§ 7 Aufgaben des Vorstands
 
1) Die / der Vorsitzende lädt zu den Versammlungen der Mitglieder und des Vorstands ein und leitet sie.  In der Jahreshauptversammlung berichtet sie / er über die Aktivitäten der Gesellschaft im zurückliegenden Geschäftsjahr und skizziert künftige Vorhaben.
 
2) Die Schriftführerin / der Schriftführer protokolliert Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
 
3) Die Kassenwartin / der Kassenwart ist für die Geldmittel der Gesellschaft verantwortlich. Sie / er zieht die Mitgliedsbeiträge ein, stellt Spendenquittungen aus und legt in der Jahreshauptversammlung eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen im zurückliegenden Geschäftsjahr vor. 
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand lädt die Mitglieder einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, zur Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Brief oder E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung.

2) Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und seine Entlastung,
b) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
c) ggf. Neuwahl des Vorstandes,
d) Wahl einer Kassenprüferin / eines Kassenprüfers (siehe § 9),
außer die anwesenden Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören,
entscheiden einstimmig, darauf zu verzichten.

3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.

5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines bestimmten Beratungsgegenstandes beantragt.

6) Wahlen werden geheim durchgeführt; eine offene Wahl ist dann zulässig, wenn niemand der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in unterschrieben wird.

 
§ 9 Kassenprüfung 
 
Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer ist ein Mitglied der Gesellschaft, das nicht dem Vorstand angehört und von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt wird. Sie / er überprüft die Kassengeschäfte auf ihre Stimmigkeit und berichtet in der Jahreshauptversammlung darüber. Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus der Gesellschaft während der Amtszeit wird in der nächsten Mitgliedersammlung ein neues Mitglied gewählt, das in der übernächsten Versammlung das Ergebnis der Kassenprüfung präsentiert.
 
 
§ 10 Auflösung der Gesellschaft 
 
1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 8 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die Stadt Rottenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.
 
 
§ 11 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung ersetzt diejenige aus dem Gründungsjahr 2016 der „Hoffmeister-Gesellschaft e.V.“ und ist am 5.07.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie wird rechtswirksam nach der Eintragung im Vereinsregister.